KIRCHENRECHT (Basislexikon: kompetent-kritisch-konstruktiv)

Das KIRCHENRECHT der katholischen Kirche regelt nicht nur spezielle Kirchenprobleme wie das der evangelischen Kirche, sondern vor allem auch zwischenmenschliche Beziehungen. Während die Dogmatik aller christlichen Kirchen sich im Laufe der Zeit gewiß immer mehr von der Realität unserer menschlichen Wirklichkeit entfernt hat, finden wir im Kirchenrecht nun das Bemühen, genau die Probleme aufzuarbeiten, die sich aus dem Versagen der Dogmatik zu einem großen Teil erst ergeben. Allerdings sind den Gläubigen nur zu oft Anliegen und Ansatzpunkte des Kirchenrechts kaum bekannt.

Wenn auch das katholische Kirchenrecht in erster Linie für katholische Christen gedacht ist, so können sich doch in den Fragen der Ehemoral auch Menschen, die nicht katholisch sind, daran orientieren. Schließlich geht es um praktische Regelungen zum Zusammenleben von Menschen, wobei wirkliche Menschheitserfahrungen miteingeflossen sind.

So sollten gerade junge Menschen wenigstens die Regelungen über die Gültigkeit einer Ehe kennen. Grundsätzlich gilt da, daß eine Ehe erst dann und nur dann letztlich gültig ist, wenn sie sowohl ausdrücklich und freiwillig geschlossen als auch vollzogen wurde (lateinisch: ratum et consumatum), d.h. wenn sie im allgemeinen schriftlich und vor Zeugen beurkundet wurde und dann auch noch Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Damit hat sich das katholische Kirchenrecht eher dem alten römischen Recht angepaßt, in dem es auch diese Kombination von Bedingungen gab. Nach alter biblischer Tradition dagegen bedeutet vollendeter Geschlechtsverkehr allein schon eine Ehe. (Wenn wir als das Ziel des Menschen seine Einheit von Leib und Seele hier auf Erden sehen, wird uns nichts anderes übrig bleiben, als daß wir wieder zu dieser Einstellung zurückkehren.)

Eine Ehescheidung gibt es nach katholischem Kirchenrecht nicht, weil die Ehe nach katholischer Interpretation der biblischen Quellen unauflöslich ist. Jedoch können manche Ehen von vornherein ungültig sein und daher unter gewissen Umständen annulliert werden. Dazu gehören folgende Ehen:

  1. Ehen, bei denen ein Ehepartner von vornherein unfähig zum Geschlechtsverkehr ist (weil er etwa impotent oder homosexuell ist) und wo dies wissentlich verschwiegen wird. Mit dieser Regelung wird vor allem der ahnungslose Partner geschützt, der gutgläubig eine Ehe geschlossen hat und dabei über die Unfähigkeit des Partners zu harmonischer leiblichen Gemeinschaft im Unklaren gelassen wurde.

  2. Zum Sinn der Ehe nach traditioneller katholischer Sicht gehört es, Kinder zu zeugen und auch anzunehmen. Wird dieser Sinn bewußt von einem oder von beiden Partnern ausgeschlossen, ist im Grunde keine Ehe zustande gekommen. Ob wir im Zusammenhang mit der drohenden Übervölkerung unserer Erde die biblische Forderung "wachset und mehret euch" allerdings nicht bisweilen zurückstellen sollten zugunsten der Vorstellung vom Paradies, nach der die Eheleute in erster Linie Gefährten füreinander sein sollten?

  3. Auch können Ehen als ungültig eingestuft werden, wenn ein wichtiger Mangel verschwiegen wurde, etwa wenn eine Frau ihrem Partner nicht gesagt hat, daß sie keine Kinder bekommen kann, obwohl sie es wußte. Stellt sich dieser Mangel jedoch erst im Laufe der Ehe etwa durch eine nicht vorhersehbare Krankheit ein, bleibt die Ehe gültig.

  4. Ehen, in denen von vornherein bei einem der Partner der Wille zu einer wirklichen Ehe gefehlt hat, etwa, wenn er vor der Ehe herumerzählt hat, daß er sich ohnehin bald wieder scheiden lassen würde, und der Partner jedoch nichts davon wußte. Dieser Nachweis ist jedoch im allgemeinen schwer zu führen.

In manchen Situationen läßt sich aus einer solchen Regelung sogar eine kleine Hilfe des Kirchenrechts zu ein wenig mehr Menschlichkeit konstruieren, wenn es etwa darum geht, einen Menschen durch eine Heirat aus einer schlimmen unmenschlichen Lage zu befreien. Falls ein Mensch also beispielsweise durch eine Eheschließung die Möglichkeit hat, ein unmenschlich regiertes Land zu verlassen oder in ein Land einzureisen, in dem er menschlich leben kann, so kann diese Ehe nach gelungener Aus- bzw. Einreise wieder annulliert werden. Sobald allerdings hier ein Geschlechtsverkehr (vor oder nach der Eheschließung) stattgefunden hat, kann nicht mehr die Rede davon sein, daß es nur darum ging, einen Menschen zu befreien: Eine solche Ehe ist kirchenrechtlich gültig!

(Wörterbuch von basisreligion und basisdrama)